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Anfechtung Ihrer Beschlüsse vom 27.06.2026 und Anfechtung der Geschäftsübernahme des Mietervereins zum 01.07.2026


Herrn Uwe Scholz, Herrn Frank Schulze und andere

Mit diesem Schreiben wende ich mich an Sie, als selbstbezeichneter „Vorsitzender” (Scholz) und „stellvertretender Vorsitzender” (Schulze) des Mietervereins und beziehe mich auf unser Gespräch vom 29.06.2026 vormittags in der Geschäftsstelle des Mietervereins. Darin teilten Sie mir mit, dass eine Mitgliederversammlung stattgefunden habe, am 27. Juni 2026 vor dem Eingang zum Gelände des Slawendorfes.

  1. Diese Versammlung war nicht vom Vorstand einberufen worden.
  2. Die Versammlung fand im öffentlichen Straßenraum statt.
  3. Das Protokoll beruft sich auf nichtige Beschlüsse von 2024 des vom OLG 2025 abgesetzten Vorstandes unter Herrn Schulze.



Die ursprünglich für den 27.06.2026 angesetzte Mitgliederversammlung 2026 des MVB habe ich - als vom OLG anerkannter Vorstandsvorsitzender - abgesagt aus Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitgliedern wegen der Hitzewelle und den damit verbundenen Gesundheitsrisiken nachmittags im angemieteten Gelände des Freiluftmuseums „Slawendorf”.
Die Absage erfolgte per E-Mail-Rundschreiben, Aushang in der Geschäftsstelle, Bekanntmachung in der Homepage, Anrufe sowie über Meldung an „meetingpoint”.

Aus diesen Gründen fechte ich hiermit alle Beschlüsse Ihrer als Mitgliederversammlung deklarierten Versammlung am 27.06.2026 an, die mit 23 Mitgliedern im öffentlichen (Straßen-)Raum abgehalten worden ist. Ihre Straßenversammlung hielten Sie ab, entgegen der Ihnen rechtzeitig bekanntgemachten Entscheidung des Vorstandes, die Mitgliederversammlung wegen der gesundheitlichen Gefährdung der Mitglieder abzusagen. Der Grund zur Absage war: der vom Deutschen Wetterdienst prognostizierte Hitzetag am 27.06.2026 mit 41,5 Grad Celsius Lufttemperatur ab 14:00 Uhr. Die Absage folgte den über Medien verbreiteten Hinweisen, Empfehlungen und Warnungen des Deutschen Wetterdienstes sowie nachgeordneter Behörden des Umweltschutzes und Gesundheits-, Rettungs- und Katastrophendiensten, sich möglichst an diesem Tag in gekühlten Räumen aufzuhalten.

Kein Vereinsvorsitzender ist befugt, Geschäftsdokumente an Dritte auszuhändigen, solange deren Vertretungsvollmacht nicht einwandfrei juristisch geklärt ist. Zur Klärung der Rechtslage steht Ihnen, Herr Scholz, und Ihnen, Herr Schulze, der Klageweg vor den zuständigen Gerichten offen.

Hochachtungsvoll,
E. Duffing