Aufgaben

    § 13 Der geschäftsführende Vorstand


    1. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden können den Verein jeweils allein vertreten.
    2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins erledigt er eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand. Zur Durchführung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung und zu Vermögensverfügungen oder Verpflichtungen, die 10 % des Vereinsvermögens im Einzelfall übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss erforderlich.
    3. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Finanzbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum enthält.

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