Aufgaben
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereins-angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind.
Insbesondere beschließt der Vorstand über:
1. Die Mitgliederordnung (§ 4 Ziffer 4)
2. Die Beitragsordnung im Rahmen des § 7
3. Die Finanzordnung (§ 9 7 Ziffer 1)
4. Die Wahlordnung (§ 10 Ziffer 2 Satz 5)
5. Die Geschäftsordnung mit Aufgabenschwerpunkten (§ 12 Ziffer 6)
6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3 c)
7. den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Ziffer 5 Satz 2)
8. die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht (§ 13 Ziffer 2)
9. die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
10. die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB im Einzelfall
11. den Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 3 (Rechtsschutzversicherung)
§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Die für die Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf 4 Jahre gewählt. Bei mehreren Kandidaten für eine Position ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den verbleibenden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist in einem 2. Wahlgang, wer mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstandsämter sind Ehrenämter.
3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 5 (Ausschluss) bleibt unberührt.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit stattzufinden.
Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr.
5. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden.
6. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
7. Der Vorstand beschließt nach ordnungsgemäßer Information aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der beteiligten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.
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