Kosten für Haushaltsenergie bei Hartz IV

powered by Deutscher Mieterbund e.V.

350 DMB-Vereine und 500 Beratungsstellen vor Ort

Grundsätzlich sind bei Hartz IV Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom schon in der Regelleistung enthalten, entschied das Bundessozialgericht (Az: B 14/7b AS 64/06). Einem alleinstehenden Leistungsempfänger dürfe der Grundsicherungsträger (ARGE) aber nicht monatlich 28 Euro von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abziehen. Neun Euro für Warmwasser sowie 19 Euro für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten seien zu viel. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Bei einem Alleinstehenden und einem Regelsatz von 347 Euro sind das 20,74 Euro monatlich. Hiervon entfällt ein Anteil von 6,22 Euro auf die Kosten der Warmwasserbereitung.

Zu viel kassierte Beträge zurückzahlen
Konsequenz der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist, dass die Praxis vieler Kommunen unzulässig ist. Die haben zum Beispiel nach Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) bisher bis zu doppelt so hohe Sätze einbehalten. In diesen Fällen sollten die betroffenen Leistungsempfänger Widerspruch gegen ihre Bescheide einlegen. Behält die Kommune bzw. Arbeitsgemeinschaft mehr als 20,74 Euro für Warmwasser und Strom ein, müssen die Bescheide geändert werden, die Kommunen müssen die zusätzlichen Kosten übernehmen.

Zumindest nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft sind die Kommunen auch verpflichtet, die in der Vergangenheit zu viel kassierten Beträge zurückzuzahlen.

Fenster schließen