Mäuse in der Wohnung sind Ungeziefer, die in einer Stadtwohnung nicht hinzunehmen sind. Bei erheblichem Befall ohne vorangegangenes Anlocken ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt; die Miete ist bis zu 100% gemindert.

Gericht: AG Brandenburg
Urteile des AG Brandenburg:


Datum: 6. August 2001

Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

Durch Mietvertrag vom 27. Oktober 1998 vermietete der Kläger den Beklagten zu 1. und 2. auf unbestimmte Zeit die Wohnung in dem Mietobjekt, Wohnhaus in Brandenburg an der Havel, Dachgeschoss links, mit 2 Zimmern, Diele, Einbauküche, Bad, WC und Spitzboden zu einem monatlichen Mietzins inklusive Heizkosten/Warmwasser und sonstigen Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 1000,00 DM. Ab Januar 2000 erhöhte sich die Nebenkostenvorauszahlung um 70,00 DM pro Monat. Mit Schreiben vom 14. 6. 2000 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 30. 6. 2000, da es ihnen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, in diesen Mieträumen infolge der intensiven Mäuseplage weiterhin zu wohnen.

Der Kläger behauptet, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. 6. 2000 ins Leere gehen würde, da er als Vermieter sofort alles getan habe, um den "vereinzelt" aufgetretenen Mäusen entgegen zu wirken, und darüber hinaus die Beklagten auch selbst die Ursache für den "gelegentlichen"Mäusebefall gesetzt hätten. Er bestreite die Angaben der Beklagten zu den angeblich erheblichen Mäuseproblemen. Es sei falsch, dass er die Mäuse nicht bekämpft hätte. Sein Hausmeister habe die Mäuse intensiv bekämpft und mit dem Kammerjäger zusammengearbeitet. Die Beklagten hätten durch eine fehlende Mitarbeit die Bekämpfung der Mäuse selbst verzögert. So hätte der Hausmeister nicht im erforderlichen Umfang und regelmäßig die Wohnung der Beklagten betreten können. Er bestreite, dass die Beklagte zu 1. wegen Panikattacken die Wohnung verlassen habe. Vielmehr hätten die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt getrennt gelebt. Auch habe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung nicht vorgelegen und er habe die Mäuse im Endeffekt erfolgreich bekämpft. Unabhängig davon könne ein Mäusebefall keinesfalls ein Kündigungsrecht ergeben, da entsprechend der Vorschrift des § 544 BGB eine erhebliche und dauernde Gesundheitsgefährdung hätte vorliegen müssen, der hier vorliegende Mäusebefall aber keinesfalls eine dauernde Eigenschaft der Räume gewesen sei, was die im Nachhinein erfolgreiche Bekämpfung der Mäuse gezeigt hätte.

Den Beklagten sei somit ein Recht zur fristlosen Kündigung hier nicht eröffnet gewesen. Die Beklagten bringen vor, dass keine vereinzelten Mäuse sondern eine regelrechte "Mäuseplage" vorgelegen habe. Sie hätten bis zu 10 Mäuse sichtbar in ihrem Wohnzimmer gezählt. Da der Hausmeister mehrere Wochen in dieser Zeit krank gewesen sei, habe der Beklagte zu 1. mit einem Freund versucht, der Lage Herr zu werden. Die Beklagte zu 2. sei nach Panikattacken zu ihrer Mutter gezogen. Zwar habe der Kläger als Vermieter zugesagt, Hilfe zu leisten, jedoch sei diese Hilfe ausgeblieben, da der Hausmeister ca. 3 Wochen aufgrund einer Krankheit nicht erreichbar gewesen sei. Einen Kammerjäger hätten sie während dieser gesamten Zeit nicht im Haus gesehen. Nach dem offensichtlichen Desinteresse des Klägers an dieser Situation hätten sie beschlossen, sich eine andere Wohnung zu nehmen. Aufgrund dieser Situation hätten sie auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung und Mietminderung. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts schuldhaft die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten veranlasst. Dass der Befall einer Wohnung mit Ungeziefer, hier: mit Mäusen, einen Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB darstellt, der die Tauglichkeit der Mietwohnung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, bedarf wohl nicht erst einer weiteren Vertiefung (AG Bremen NJW 1998, 3282 f.; AG Berlin-Tiergarten 1997, 243). Dass die streitbefangene Wohnung von Mäusen nicht unerheblich befallen war, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hier auch fest. Zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses waren die Beklagten insofern hier sowohl nach § 542 BGB als auch nach § 544 BGB sowie auch nach § 554 a BGB berechtigt. Nach diesen Vorschriften kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Wohnung dem Mieter entzogen wird oder die vermieteten Räume so beschaffen sind, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist bzw. der Vermieter schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass den Mietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen lagen hier sämtlichst vor.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Wohnung in der Zeit von Ende April 2000 bis zu der von den Beklagten mit Schreiben vom 14. 6. 2000 erklärten Kündigung in erheblichem Umfang von Mäusen befallen gewesen war. Dass ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung in erheblichem Maße ein Befall mit Mäusen aufgetreten ist, haben die vernommenen Zeugen im Wesentlichen nämlich übereinstimmend bekundet und ist dem Grunde nach auch von dem Kläger wohl nicht mehr bestritten worden, wobei dieser lediglich den Umfang der Mäuseplage nicht als "Plage" einschätzte. Danach haben sich in allen Wohnungen des Mehrfamilienhauses Mäuse befunden. Aufgrund der klaren, teilweise sehr detaillierten und im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass in dem Zeitraum, in dem die Beklagten die Mieträume innegehabt haben, ein Befall mit Mäusen in so erheblichem Umfang in den Mieträumen selbst aufgetreten ist, dass diese berechtigt waren, das Mietverhältnis am 14. 6. 2000 fristlos aufzukündigen. Selbst der von dem Kläger benannte Zeuge und Hausmeister musste nämlich einräumen, dass seit Ende April 2000 es mit dem Mäusebefall in dem Haus des Klägers "los ging" und die Beklagten ihm als Hausmeister des Hauses mitgeteilt hätten, dass sie ebenfalls Mäuse in ihrer Wohnung hatten. Er hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass wohl erst im September des Jahres 2000 keine Mäuse mehr im Haus vorhanden waren und selbst noch im Juli oder August teilweise Mäuse im Haus vorgefunden wurden.

Auch hat der Zeuge selbst 7 bis 8 mal mehrere tote Mäuse aus der Wohnung der Beklagten geholt, in der Wohnung von Frau F. im 1. Obergeschoss 4 bis 5 Mäuse tot aufgefunden und auch in der Wohnung im 2. Obergeschoss in diesem Zeitraum ca. 4 bis 5 tote Mäuse vorgefunden. Auch hat er im Übrigen ebenso glaubhaft ausgesagt, dass er jederzeit in die Wohnung der Beklagten hineingehen durfte, um das Gift zu verteilen, da er von dem Beklagten zu 1. einen Wohnungsschlüssel erhalten hätte. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, dass er vom 1. Mai 2000 bis 19. Mai 2000 im Krankenhaus gelegen hätte und erst ab dem 21. oder 22. Mai 2000 wieder damit begonnen habe, die Mäuse in dem Haus des Klägers mit Gift zu bekämpfen. In der Zwischenzeit hätte jedoch in diesen 3 Wochen eine andere Person hinsichtlich der Mäuseplage in dem klägerischen Haus nichts unternommen. Auch hat der Zeuge ausgesagt, dass die von ihm genannten Zahlen hinsichtlich der vorgefundenen Mäuse sich nur auf die von ihm tot aufgefundenen Mäuse bezogen und nicht auf die Mäuse, die noch lebend vorhanden waren bzw. durch Mieter oder dritte Personen getötet oder tot aufgefunden wurden. Die Zeugin Z. hat im Übrigen ebenso glaubhaft ausgesagt, dass sie Anfang Mai des Jahres 2000 bei einem Besuch in der Wohnung der Beklagten selbst ca. 5 Mäuse im Wohnzimmer habe umherlaufen sehen. Auch habe sie am Tag des Auszuges der Beklagten mitgeholfen und hierbei selbst sehen können, wie noch an diesem Tag ca. 5 bis 6 Mäuse tot waren und diese dort in der Wohnung umher lagen.

Der Zeuge X. hat im Übrigen glaubhaft bekundet, dass er im Mai 2000 etwa 3 bis 4 junge Mäuse habe sehen können und hiernach dann ca. 5 bis 6 mal noch in der Wohnung der Beklagten war und dann jeweils auch Mäuse in der Wohnung habe herumlaufen sehen können. Er selbst habe an einem Abend sogar mehr als 5 Mäuse selbst in der Wohnung der Beklagten sehen können, die dort herumgelaufen seien. Auch habe er selbst Gift in dieser Wohnung ausgelegt und auch ca. 4 bis 5 lebende Mäuse mit Händen und Gläsern gefangen. Zudem habe er auch 3 oder 4 tote Mäuse gefunden, die wohl aufgrund des Giftes gestorben seien. Die Zahl der von den Zeugen jeweils lebend bzw. tot gesehenen Mäuse spricht - jedenfalls für die Wohnung der Beklagten - eine deutliche Sprache, wobei zu beachten ist, dass diese Zeugen jeweils Mäuse zu fangen oder zu erlegen vermochten, so dass die Anzahl der toten Mäuse wohl addiert werden kann und hierzu noch die überlebenden Mäuse hinzuzuzählen sind. Insgesamt rechtfertigen diese Bekundungen der vernommenen Zeugen wie auch des als Schädlingsbekämpfer im Nachhinein zum Einsatz gelangten Hausmeisters, dass, beginnend im April 2000, im Hause im vermehrten Umfange Mäuse auftraten, und zwar in solcher Zahl, dass sie von den Hausbewohnern wohl mehr als lästig empfunden wurden. Die Auffassung des Klägers, dass die durch den Ungezieferbefall gekennzeichneten Verhältnisse in seinem Haus in diesem Zeitraum als nicht "erhebliche und dauernde Gesundheitsgefährdung" anzusehen sei und deshalb bereits eine Minderung des Mietzinses nicht rechtfertigen würde, ist deshalb hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht haltbar (vgl. hierzu u. a.AG Bonn WM 1986, 113 f.; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 47). Nach Auffassung des Gerichts und der übrigen Rechtsprechung (AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243) kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass von Mäusen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die von dem Kläger vertretene Auffassung hinsichtlich des Auftretens von Ungeziefer müsste ansonsten konsequenter Weise dazu führen, untätig zu bleiben und diese "Tierchen" quasi als Hausgenossen willkommen zu heißen. Mit Recht wird jedoch wohl allgemein erwartet, dass ein Vermieter in Erfüllung der ihn treffenden Pflicht unverzüglich tätig wird, dem Mieter insoweit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gem. § 536 BGB ohne diese Hausgenossen zu gewährleisten (AG Bonn WM 1986, 113 f.; AG Säckingen WM 1986, 113; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243; LG Kiel WM 1998, 282; AG Rendsburg WM 1989, 284; LG Saarbrücken WM 1991, 91 ff.; AG Potsdam WM 1995, 534; OLG Schleswig SchlHA 1970, 159 f.).

Der Umstand, dass die Mieter des Hauses nicht schon vorher über den Mäusebefall zu klagen hatten, schließt nicht aus, dass jedenfalls im Zeitraum von Ende April 2000 bis etwa Juli/August/September 2000 in dem Anwesen ein Mäusebefall in dem von den genannten Zeugen geschilderten erheblichem Umfang aufgetreten ist, denn das Auftreten eines solchen Befalls zu einem bestimmten Zeitpunkt kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die insbesondere die jeweiligen Witterungsverhältnisse oder auch die sonstigen Lebensbedingungen der Mäuse betreffen. Bei dem Befall einer Wohnung mit Mäusen in einem Ausmaß, wie es von den genannten Zeugen glaubhaft geschildert worden ist, ist nach Auffassung des Gerichts die Benutzung der Wohnung somit mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden. Der § 544 BGB setzt insofern aber nicht voraus, dass eine Gesundheitsschädigung bereits eingetreten ist (LG Saarbrücken WM 1991, 91 ff.). Es kommt vielmehr nur darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung konkret droht, das heißt, ob sie naheliegend ist (LG Saarbrücken WM 1991, 91 ff.; LG Paderborn WM 1998, 21; AG Bremerhaven WM 1975, 147; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243). Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen. Das Auftreten von Mäusen in Wohnräumen in diesem erheblichen Umfang kann auch bei normal empfindlichen Mietern zu erheblichen Ekelgefühlen führen, zumal dann, wenn ein solcher Befall auch in der Küche - wie hier unstreitig - auftritt, so dass naturgemäß die Befürchtung bestehen kann, dass die Mäuse auch mit dort gelagerten Lebensmitteln in Berührung kommen (LG Saarbrücken WM 1991, 92; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243). Ein insofern schon allgemein schwerer Mangel bezüglich der Wohnqualität wird diesbezüglich somit noch verstärkt, wenn sich die Mäuse besonders in der Küche tummeln und ihre Exkremente in Kochtöpfen und Geschirr hinterlassen (AG Säckingen WM 1986, 113). Es ist auch eine bekannte Tatsache, dass bereits Ekelgefühle durchaus leicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und insbesondere bei Frauen auch zu Panikattacken führen können, und zwar zu Beeinträchtigungen einmal unmittelbar physischer Art, wie etwa Brechreiz, darüber hinaus zu Beeinträchtigungen auch psychischer Natur, wenn die die Ekelgefühle auslösenden Umstände über einen längeren Zeitraum hinweg - wie hier - andauern.

Im Hinblick darauf ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei einem Auftreten von Mäusen in einem so erheblichem Umfang innerhalb der Wohnung - wie hier - von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 544 BGB auszugehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 11. April 1988, Az: 13 BS 225/86; LG Saarbrücken WM 1991, 92; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243; AG Potsdam WM 1995, 534). Zur Debatte steht hier nämlich nicht nur das einmalige Auftreten einer Hausmaus, die auch der städtische Mieter als unvermeidliche einmalige Begleiterscheinung des Alltags hinzunehmen hat. Vielmehr hat die Zahl der in der Wohnung der Beklagten aufgetretenen Mäuse und der Zeitraum ihres Auftretens diese Grenze deutlich überschritten. Es liegt insofern auf der Hand, dass das Auftreten von Ungeziefer in diesem Ausmaß zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität und damit des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache führt (AG Bonn WM 1986, 113 f.; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243). Allerdings scheidet eine Kündigung durch den Mieter nach §544 BGB dann aus, wenn die Gesundheitsgefährdung durch verhältnismäßig leicht und kurzfristig zu beseitigende Missstände verursacht wird und wenn der Vermieter auch zu sofortiger Abhilfe bereit ist (LG Saarbrücken WM 1991, 91 ff.). Bereits ersteres ist hier aber zweifelhaft. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass eine Schädlingsbekämpfung in Wohnräumen zu einer Zeit, während diese bewohnt sind, mit Begleitumständen verbunden ist, die den Mietern der Wohnung nicht ohne weiteres zugemutet werden können. Letztlich kann dies jedoch hier offen bleiben. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im gesamten Zeitraum der Mäuseplage ernstlich bereit gewesen war, etwas gegen diesen Mäusebefall zu unternehmen, wozu er aber nach § 536 BGB als Vermieter verpflichtet gewesen wäre. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich nämlich, dass der Kläger zwar zunächst den Zeugen Ende April beauftragte, etwas gegen diese Mäuseplage zu unternehmen; während der Erkrankung des Zeugen in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 19./21. Mai 2000 der Kläger jedoch keinerlei Tätigkeiten diesbezüglich unternommen hat. Dies wird auch durch die Zeugen X. und Z. bekräftigt, die gerade Anfang Mai 2000 eine erhebliche Anzahl von Mäusen in der Wohnung der Beklagten sehen konnten.

Die Beklagten waren danach hier zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 544 BGB am 14. 6. 2000 berechtigt (LG Saarbrücken WM 1991, 91 ff.; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243), da das Auftreten von Mäusen (AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243) bzw. Zecken, Kellerasseln oder Kakerlaken (LG Berlin GE 1997, 689; LG Saarbrücken WM 1991, 91 ff.) in Wohnräumen stets eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dieses Kündigungsrecht mussten die Beklagten auch nicht sofort ausüben. Wegen des gesundheitspolitischen Zwecks dieser Vorschrift ist nämlich eine Verwirkung des Kündigungsrechts, etwa bei langen Verzögerungen, grundsätzlich ausgeschlossen (LG Paderborn WM 1998, 21). Es bedarf hier auch nicht einer Fristsetzung (LG Lübeck ZMR 1998, 434 = NJW-RR 1998, 441). Selbst eine Anzeige nach § 545 BGB wäre grundsätzlich wohl nicht Kündigungsvoraussetzung gewesen. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. 6. 2000 ist im Übrigen aber auch noch aus einem anderen Grunde wirksam. Die angemietete Wohnung befand sich nämlich aufgrund der Mäuseplage nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand. Denn unstreitig war sie von Mäusen befallen. Zwar hat der Kläger die Wohnung nach dem Vorbringen der Beanstandungen durch die Beklagten und die anderen Mieter im Nachhinein desinfizieren lassen. Damit war jedoch für die Beklagten der wichtige Grund zur fristlosen Kündigung nach § 542 BGB noch nicht beseitigt. Die Wohnung war weiterhin mit dem naheliegenden Risiko behaftet, dass sie gleichwohl nicht frei von Mäusen ist (LG Freiburg WM 1986, 246 f.; AG Rendsburg WM 1989, 284). Es ist insofern nämlich allgemein bekannt, dass Mäusen, die sich in einem - zudem älteren - Haus eingenistet haben, grundsätzlich nur sehr schwer beizukommen ist. Deshalb ist auch die Auslegung von Giftködern über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich. Welches Gift auch verwandt wird, in jedem Fall erfordert es (wiederholte) Maßnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg mit giftigen Mitteln, mit denen - wie ebenfalls allgemein bekannt - zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden Menschen und insbesondere Kinder aber auch Haustiere wie z. B. Hunde nicht in Berührung kommen sollen. Hinzu kommt, dass Mäuse Krankheitsüberträger sind und sie und ihre Exkremente an Lebensmitteln nicht ungefährlich sind (LG Freiburg WM 1986, 246 f.; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243). Das naheliegende Risiko der nicht völligen Vernichtung der Mäuse und die Möglichkeit des Wiederauftretens mit der möglichen Folge einer Gesundheitsgefährdung oder einer Gesundheitsschädigung der Beklagten entweder durch die Mäuse selbst oder das Gift brauchten die Beklagten aber nicht auf sich zu nehmen; denn den Beklagten war jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände hier nicht mehr zuzumuten, abzuwarten, ob die Mäuse tatsächlich wirksam bekämpft werden und ob dieses Ungeziefer erneut auftreten würde. Einer Fristsetzung zur Abhilfe bedurfte es aufgrund der erforderlichen Langzeitmaßnahmen im Übrigen nicht als Voraussetzung für die wirksame fristlose Kündigung (LG Freiburg WM 1986, 246 f.; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243).

Den Beklagten stand zudem nach § 554 a BGB unter Beachtung von § 242 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht auch aus wichtigem Grund zu. Der Mäusebefall der Wohnung war zwar vom Kläger nicht selbst unmittelbar herbeigeführt worden. Dennoch war der Mäusebefall so bedeutsam, dass den Beklagten hier nicht mehr zuzumuten war, am Mietvertrag festzuhalten. Sie hätten auch nicht den weiteren Erfolg etwaiger weiterer Mäusebekämpfungsmaßnahmen abwarten müssen (LG Freiburg WM 1986, 246 f.; AG Bremen NJW 1998, 3282 f.). Das steht hier nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, da ein Mäusebefall in der Regel äußerst schwierig zu beseitigen ist. Angesichts der von den Beklagten und den Zeugen geschilderten Mäuseplage im Zeitraum von Ende April 2000 bis zur ihrem Auszug im Juni 2000 sowie darüber hinaus erschien insoweit ein weiteres Zuwarten für die Beklagten dementsprechend hier als nicht mehr zumutbar (AG Bremen NJW 1998, 3282 f.).

Nach allem hat der Kläger gegen die Beklagten somit hier nicht einen Mietzinsanspruch, und zwar auch nicht für die Zeit bis zur fristlosen Kündigung (§ 537 BGB; LG Freiburg WM 1986, 246f.). Die Beklagten waren insofern nämlich auch nicht mit der Monatsmiete für den Monat Juni 2000 mit der Zahlung im Verzug. Sie waren nämlich bereits ab Ende April 2000 nicht mehr zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet, da sich der Mietzins gem. § 537 Abs. 1 BGB wegen eines nicht unerheblichen Mangels der Mietsache kraft Gesetzes gemindert hatte (OLG Schleswig SchlHA 1970, 159 f.; LG Kiel WM 1998, 282). Der von den Zeugen glaubhaft bekundete erhebliche Mäusebefall in der Wohnung der Beklagten stellt nämlich bereits einen Mangel dar, der zur Minderung des Mietzinses ohne weiteres führt (OLG Schleswig SchlHA 1970, 159f.; LG Kiel WM 1998, 282).
Anhaltspunkte für eine Mitverursachung dieser Mäuseplage durch die Beklagten hat die Beweisaufnahme entgegen den Behauptungen des Klägers im Übrigen hier nicht ergeben. Zwar haben die Beklagten einen Hund in der Wohnung gehalten und das Hundefutter ebenso unstreitig in einer nicht geschlossenen "Büchse" dem Hund zum füttern hingestellt bzw. hat der Zeuge ausgesagt, dass er eine Tüte mit Trockentierfutter in der Wohnung der Beklagten habe sehen können, jedoch wurde dieses Hundefutter somit nicht anders gelagert bzw. verbraucht als die Lebensmittel der Beklagten allgemein, so dass hierdurch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts eine Mitverursachung dieser Mäuseplage durch die Beklagten nicht hervorgerufen wurde. Die Beweisaufnahme hat nämlich auch nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieses Hundefutter immer und zudem offen in der Wohnung der Beklagten und nicht nur zu den Fütterungszeiten des Hundes in der Küche herum lag und hierdurch Mäuse anlockte. Zudem hat der Zeuge ausgesagt, dass in sämtlichen Wohnungen des Hauses Mäuse verstärkt vorhanden waren und nicht nur in der Wohnung der Beklagten.

Diese Mäuseplage stellte somit einen Mangel der Wohnung im Sinne von § 537 BGB dar und berechtigte die Beklagten auch zur Mietzinsminderung (AG Rendsburg WM 1989, 284; AG Potsdam WM 1995, 534). Die Höhe der Minderung bemisst das Gericht hier auf 100%, da die Beklagten zur Minderung des Mietzinses auf Null berechtigt waren (AG Potsdam WM 1995, 534). Die Stadt-Wohnung der Beklagten hat insbesondere wegen des Befalls von dieser erheblichen Anzahl von Mäusen keinerlei Wohnwert mehr gehabt (AG Potsdam WM 1995, 534; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243). Eine niedrigere Mietminderung kam hier nicht in Betracht, da das Mietobjekt in der Stadt liegt und nach Angaben der Zeugen diese Mäuseplage in erheblichem Umfang in der Wohnung der Beklagten zu verzeichnen war. Das Vorkommen von einer derart erheblichen Anzahl von Mäusen in einer Stadtwohnung ist aber anders als in einer ländlichen Wohnung in einem Dorf als vermeidbar anzusehen (AG Rendsburg WM 1989, 284; AG Potsdam WM 1995, 534; AG Berlin-Tiergarten MM 1997, 243). Unter zusammenfassender Abwägung der aufgeführten Umstände hält das erkennende Gericht somit im vorliegenden Falle für die aufgetretene erhebliche Mäuseplage eine Minderung von monatlich 100% für gerechtfertigt.
Da somit die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. 6. 2000 zum 30. 6. 2000 als wirksam anzusehen war und den Beklagten zudem ein Mietminderungsrecht in Höhe von 100% für die Monate Mai und Juni 2000 gegenüber dem Kläger zur Seite stand, steht dem Kläger gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Mietzinszahlung für die Monate Juni, Juli, August und September 2000 in Höhe von jeweils 1070,00 DM nicht zu.

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